Zum 01.08.2012 ist die viel diskutierte „Button-Lösung“ für den Onlinehandel in Kraft getreten. Doch längst nicht alle Händler haben diese bislang umgesetzt.
Händler, die Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten, sind verpflichtet, im Bestellvorgang mittels eines „Buttons“ (einer Schaltfläche) im Rahmen des Bestellvorgangs eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Leistung kostenpflichtig ist. Der Verbraucher muss zur Fortsetzung des Bestellvorgangs diesen Button anklicken, andernfalls kommt kein gültiger Vertrag zustande.
Die Regelung wurde eingeführt, um den noch immer zahlreich im Internet vorhandenen „Abofallen“ entgegenzuwirken. Wird ein Verbraucher, der eigentlich nur ein Kochrezept, ein Referat oder Malvorlagen fürs Kleinkind sucht, mittels des Buttons vor Vertragsschluss nicht eindeutig und gut sichtbar darauf hingewiesen, dass er ein kostenpflichtiges Abo eingeht, ist der Vertrag insgesamt unwirksam, der Verbraucher muss für die – meist ohnehin wertlose –Leistung keinen Cent bezahlen. Es ist ohne Zweifel begrüßenswert, dass den Neppern, Schleppern und Bauernfängern im Internet nun das Leben etwas erschwert wird.
Der Gesetzgeber hat die Button-Lösung aber auch auf den Handel mit Waren im Internet ausgedehnt. Der Kunde, der Schuhe oder ein Buch im Internet bestellt, muss nun ebenfalls mittels Button darauf hingewiesen werden, dass die Ware Geld kostet. Man mag sich über Sinn und Unsinn dieser Regelung streiten können, den Händler stellt sie jedenfalls erneut vor rechtliche Probleme. Hat er nämlich einen entsprechenden Button in seinem Shop nicht installiert, kann er keine wirksamen Verträge mehr mit Kunden schließen. Ein Kunde, dem die Ware nicht mehr gefällt, könnte diese dann noch Monate nach Bestellung wieder zurückgeben. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang mit einer neuen Abmahnwelle zur rechnen.
Der Händler, der den Button noch nicht installiert hat, muss damit rechnen, von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen kostenintensiv abgemahnt zu werden. Es stehen dann leicht Kosten im vierstelligen Bereich im Raum. Die Buttonlösung ist darüber hinaus mit weiteren Informationspflichten des Händlers, z.B. einer Produktbeschreibung, verbunden.
Gerne beraten wir Sie, ob ihre bisherige Lösung ausreichend ist und prüfen Ihren Onlineshop auf Rechtskonformität.