Cyber Crime

Cyber Crime

Internetstrafrecht – Cyber-Crime

Suchbegriff Internetstrafrecht

Internetstrafrecht und Strafrecht im Internet sind nicht mehr aus den Gerichtssälen wegzudenken. Nahezu in jedem mit dem Internet verbundenen Strafverfahren wird man sich auf die Recherche in den bekannten sozialen Netzwerken wie facebook, xing, linkedin, twitter oder ähnlichen begeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht für seine Mandanten bundesweit im Internetstrafrecht tätig. Er hält Vorträge zum Internetstrafrecht, die „Gefahren im Internet“ heißen.

Im nachfolgenden Beitrag werden die Straftaten dargestellt, die sich gegen den Computer und das Internet richten. Tatobjekt ist also der Computer oder das Internet.

Das Internetstrafrecht erscheint in den unterschiedlichsten Formen: So wird es etwa im Alltag in schier jedem einzelnen Fall von Datenspionage im Sinne der Norm des § 202a StGB genauso wie in den Fällen des Geheimnisverrats nach § 17 UWG immer wieder vorkommen.

Von Internetstrafrecht spricht man auch bei der Datenmanipulation im Sinne von § 303a und § 303b StGB. Aber auch der Computerbetrug lässt sich zu den Straftaten des Internetstrafrechts zuordnen. Selbst die Urheberrechtsverstöße, die nach den § 106 UrhG und § 108 UrhG begangen werden, lassen sich in das weite Feld des Internetstrafrecht eingliedern. Dabei kommen nicht selten im Internetstrafrecht Virus und Trojaner ins Spiel. Die Malware wie auch Keylogger und Snifferprogramme stellen dabei im Internetstrafrecht sozusagen die Tatwaffen dar.

 

Dabei werden im Folgenden zunächst die einzelnen Begriffe kurz erklärt:

Phishing

beim Phising werden Passwörter gefischt. Hier wird eine e-Mail versandt, mit der der Empfänger dazu gebracht wird, eine bestimmte Webseite aufzurufen. Phishing Angriffe erkennt man nicht selten an der fehlerhaften Rechtschreibung. Es handelt sich um eine strafbare Handlung des social engineering.

Pharming

Hier wird das DNS so manipuliert, dass statt der korrekten IP Adresse für eine bestimmte Domain eine falsche IP Adresse ausgegeben wird, die dann auf eine imiterte Internetseite des Angreifers führt. Im Weiteren werden auch noch die Manipulationen wie IP Spoofing und Man in the middle sowie das Port Scanning und das ARP Spoofing dargestellt.

IP-Spoofing

IP-Spoofing bezeichnet in Computernetzen das Versenden von IP-Paketenmit gefälschter Absender-IP-Adresse. Dies kann von Eindringlingen dazu genutzt werden, Sicherheitsmaßnahmen wie z. B. IP-adressbasierte Authentifizierungim Netzwerk auszutricksen.

Man in the middle

Ein Man-in-the-middle-Angriff(MITM-Angriff), auch Mittelsmannangriffoder Janusangriff (nach dem doppelgesichtigen Janus der römischen Mythologie) genannt, ist eine Angriffsform, die in Rechnernetzenihre Anwendung findet. Der Angreifer steht dabei entweder physikalisch oder – heute meist – logisch zwischen den beiden Kommunikationspartnern und hat dabei mit seinem System vollständige Kontrolle über den Datenverkehr zwischen zwei oder mehreren Netzwerkteilnehmern und kann die Informationen nach Belieben einsehen und sogar manipulieren. Die Janusköpfigkeit des Angreifers besteht darin, dass er den Kommunikationspartnern das jeweilige Gegenüber vortäuschen kann, ohne dass sie es merken.

Kelogger

Kelogger zeichnen alle Tastendrücke auf. Sie können Passwäörter abfangen, die über die Tastatur eingegeben werden, Keylogger gibt es als Software, die heimlich installiert wird. Sie können auch als Hardwareadapter zwischen Tastatur und Computer installiert werden.

Botnets

Als Botnet wird eine sehr große Menge von Computern bezeichnet, die mit einem Trojaner infiziert wurde. Damit wird die Fernsteuerung dieser Rechner erlaubt. Diese Botnets werden vermietet, um einem Spam Versender seine Dienste durchführen zu können. Wenn man den Suchbegriff Internetstrafrecht in der Suchmaschine eingibt, landet man sicherlich auf dieser Seite. Auch wenn man Internetstrafrecht Mannheim eingibt, kommt man hier raus. Auch im Strafprozess beschäftigen sich die Gerichte und die Fachanwälte für Strafrecht immer häufiger mit der Kriminalität im Internet.

Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht hält in regelmäßigen Abständen Vorträge zu der Prävention von Straftaten im Internet. Nicht nur der weitläufig bekannte Betrug bei einem Kauf über das Internetauktionshaus e-bay, sondern auch in diversen anderen Bereichen des alltäglichen Umgangs mit dem Internet können strafrechtlich relevante Tatbestände betroffen sein. Gerade aktuell ist die Frage nach der Strafbarkeit des Entsperren von SIM Lock Handys.

Welche Strafbarkeit trifft denjenigen, der eine SIM LOCK Sperre bei einem Handy entfernt?

Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht hält jedes Jahr einen Vortrag, der den Titel „Gefahren im Internet“ trägt.

Im Folgenden soll kurz – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Ausflug in die Deliktsbereiche der Internetkriminalität gemacht werden.

Dabei kann man sich aber nicht nur mit den Delikten im Urheberrecht nach den §§ 106f. UrhG aufhalten, denn in vielerlei anderen Deliktsbereichen wie Betrug, Computerbetrug und Urkundenfälschung ist das Internet häufig „Tatort“. Auch wenn es zeitweise den Anschein hat, das Internet ist doch kein rechtsfreier Raum. Auch hier hat man sich selbstverständlich an die Regeln zu halten, die auch in der Realwelt gelten.

Der Missbrauch von Daten und die bundesweit ans Licht gekommenen Fälle von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz stellen dabei nur einen geringen Teil der Straftaten im Internet dar. Zumeist handelt es sich um Straftaten, die im Bereich des Betrugs im Sinne des § 263 StGB zu suchen sind.

Dabei wird nicht selten bei Straftaten die nationale Grenze überschritten. Der Cyber Crime macht auch vor Grenzen nicht Halt und stellt ein internationales Rechtsproblem teilweise dann dar, wenn sich beispielsweise der Server, auf dem inkriminierte Daten gespeichert sind, im Ausland steht.

Im Internetstrafrecht sind aber auch die strafrechtlich relevanten Fälle von Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie und Pornografie sehr häufig. Insbesondere bei dem Download von Pornofilmen und dem Upload von Pornofilmen sollte man sich zuvor vergewissern, ob der Lizenzinhaber, der Urheber und die Darsteller Einwendungen gegen diese Vervielfältigung haben oder haben könnten.

Selbst das IP-Spoofing stellt keinen seltenen Fall der Kriminalität im Internet dar. Wenn man eine falsche IP im Rechtsverkehr verwendet und den Anschein erweckt, dass man unter falscher Flagge surft, kann man sich nach § 269 StGB strafbar machen. Es kann sich dann um die Fälschung beweiserheblicher Daten handeln.

Die Kriminalität im Internet ist auch bei Ankauf und Verkauf über die entsprechenden Anbieter wie ebay und andere Portale möglich. Dort kann man in manchen Fällen Eingehungsbetrug oder Erfüllungsbetrug begegnen. Es könnte sich bei der Versteigerung von Waren als Nichtberechtigter um einen Auktionsbetrug nach § 263 StGB handeln. Es kann aber bei ebay dann auch Betrug vorliegen, wenn man von Anfang an vor hat, die Ware, die ja schon bezahlt worden ist, nicht auszuliefern.

Ein weiterer Straftatbestand, der in der Kriminalität im Internet häufig auftaucht ist das Browser Hijacking. Damit ist das zwangsweise Verändern der Daten des Browsers gemeint. Es kann sich dabei um eine Straftat nach § 303a Abs.1 Alt.4 StGB handeln.

Natürlich sind auch die Straftatbestände der §§ 303a StGB tangiert, wenn man via Computerviren Daten oder ganze Datenbestände löscht oder überschreibt. Gleiches gilt auch dann, wenn man mit Hilfe von versandten Computerviren es ermöglicht, dass man nur mehr erschwert auf Daten zugreifen kann.

Ein Verstoß gegen § 303b Abs.1 StGB kann darin liegen, wenn man durch das Versenden von Viren eine zusätzliche Störung von fremden Betrieben, Unternehmen oder Behörden verursacht.

In den Bereich der Cyber Crime Delikte fällt auch das Verwenden von gefälschten Telefonkarten. Der sog. Calling Card abuse ist nach § 263a StGB strafbar. Das Verwenden eines Calling Card Simulators kann als spezieller Betrugsfall nach § 263a Abs.1 StGB und nach § 265a StGB strafbar sein.

Die Internetkriminalität liegt auch in den Fällen von pishing und fishing vor. Dabei liegt bei der Benutzung der Daten zur schädigenden Vermögensverfügung im elektronischen Zahlungsverkehr ein Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB vor. Die Strafbarkeit nach § 202a StGB scheidet aus, da man beim fishen oder pishen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen überwinden muss. Eine Strafbarkeit des pishen oder fishen wegen Betrugs nach § 263 StGB scheitert an dem Merkmal der Unmittelbarkeit.

Ist beim pishing und fishing ein Finanzagent eingeschaltet, der zur Geldwäsche dient, kommt eine Strafbarkeit kommt neben der Geldwäsche nach § 261 Abs.5 StGB auch die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs im Sinne von § 263a StGB in Betracht.

In der Internetkriminalität gilt der Lockanruf sog. Ping nicht mehr als besonders häufig

Der „Ping-“ bzw. „Lockanruf“ wird dadurch begangen, dass der Täter Mobilfunk- oder Festnetzteilnehmer ganz kurz von einer Rufnummerngasse für Mehrwertdienste aus anruft. Den angerufenen Opfern wird ein entgangener Anruf angezeigt, der sie zu einem Rückruf verleiten soll. Häufig verwenden die Täter dabei noch die Landeskennung +49, um die Vorwahl des Mehrwertdienstes zu verschleiern. Es handelt sich um Betrug gemäß § 263 StGB, wenn das Tatopfer diesen Mehrwertdienst nutzt.

Das rechtswidrige Installieren von Dialern, insbesondere Dialerprogramme, die sich heimlich installieren und eine DFÜ Verbindung aufbauen, kann nach § 263a Abs.1 StGB strafbar sein.

EC-Karten Missbrauch

Zwar fällt das Benutzen einer gefälschten EC-Karte wohl nicht in den Bereich der Internetkriminalität, wohl aber soll es hier im Zusammenhang mit Computerbetrugsdelikten kurz angerissen sein:

Das Benutzen einer falschen EC-Karte an einem Automaten stellt einen Computerbetrug im Sinne des § 263aAbs.1 Alt.1 und § 269 StGB dar. Das Verwenden einer rechtswidrig erlangten EC-Karte stellt einen Computerbetrug im Sinne des § 263a Abs.1 Alt.3 StGB dar.

Raubkopien

Das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen von Audidateien und Videodateien stellt eine Straftat nach § 106f. UrhG dar. Gleiches gilt für das Uploading von entsprechenden Dateien (nach Abschluss des Speichervorgangs).

Nach der vorläufigen Bewertung und der eigenen Rechtsansicht des Autors stellt das bloße Entfernen eines SIM Lock keine strafbare Handlung dar. Einzig ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 143 MarkenG kommt als Straftatbestand in Betracht.

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