Filesharing-Abmahnung – wie kann ich mich verteidigen?

Filesharing-Abmahnung – wie kann ich mich verteidigen?

Bereits seit Jahren sind sogenannte „Filesharing“-Abmahnungen der Internetgemeinde ein Begriff. Obgleich in der Presse umfangreich thematisiert, nutzen noch immer eine Vielzahl von Internetusern gängige Tauschbörsen im Internet zum Austausch von Musiktiteln, Hörbüchern, Filmen oder Computerspielen und Software.

Auf den ersten Blick erscheint dies kostenlos. Dies lockt vor allem Kinder und Jugendliche. Der große Schreck kommt aber spätestens dann, wenn im Anschluss an den Download eine urheberrechtliche Abmahnung in Haus flattert. Mit einem solchen Abmahnschreiben wird eine urheberrechtliche Verletzung durch das Herunterladen gerügt.

Es werden für den Inhaber der Urheberrechte – meist der Verlag oder der Künstler – Unterlassungsansprüche und Schadenersatz in meist vierstelliger Höhe geltend gemacht. Bei dem Abgemahnten handelt es sich regelmäßig um den Inhaber des Telefon- und Internetanschlusses. Ihm wird erklärt, es sei völlig egal, ob er selbst den fraglichen Titel heruntergeladen habe oder nicht. Er hafte bereits dadurch, dass dies über seinen Internetanschluss möglich gewesen sei als sogenannter „Störer“. Durch Setzen einer sehr kurzen Frist von meist nur wenigen Tagen soll der Abgemahnte dann angehalten werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und einen Betrag von mehreren hundert bis tausend Euro zu bezahlen.

Viele Abgemahnte lassen sich hierdurch unter Druck setzen und geben die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dabei wird meistens verkannt, dass die geforderte Unterlassungserklärung regelmäßig viel zu weit gefasst ist, ein Unterlassungsvertrag für die Dauer von 30 Jahren geschlossen wird und bereits beim kleinsten Verstoß gegen diesen Unterlassungsvertrag hohe Vertragsstrafen drohen.

Es lohnt sich daher, vor Abgabe der Unterlassungserklärung zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Es bestehen nämlich durchaus Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung zu wehren. So haftet der Anschlussinhaber entgegen den Ausführungen der Anwaltskanzleien in den standardisierten Abmahnschreiben nämlich nicht für jede über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung.

Wenn der Internetanschluss ordnungsgemäß gesichert gewesen ist – bei einem W-LAN-Anschluss mindestens mit einer WPA2-Verschlüsselung – kann eine Haftung durchaus ausscheiden. Aber auch, wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist die Verteidigung gegen die Abmahnung nicht aussichtslos.

Zunächst einmal wird Unterlassung nur im Umfang der bisherigen Verletzung geschuldet. Der Rechtsanwalt wird daher für seinen Mandanten eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ausarbeiten, die deutlich enger gefasst ist als die vorgegebene. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die vorwiegend aus hohen Anwaltskosten bestehen, kann man sich erfolgversprechend verteidigen.

Eines sollten Sie jedoch nie tun: eine Abmahnung ignorieren.

Es drohen kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen mit hohen Streitwerten, möglicherweise auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Urheberrecht verjähren erst nach drei Jahren. So lange besteht die Gefahr, dass doch noch Klage gegen den Abgemahnten erhoben wird. Selbst, wenn man hofft, in Vergessenheit geraten zu sein, lohnt es sich, die Angelegenheit nochmals anwaltlich überprüfen zu lassen und so das Kostenrisiko gegebenenfalls zu minimieren.

Dies gilt vermehrt, da aktuell eine Vielzahl von „alten“ urheberrechtlichen Schadenersatzansprüchen an Inkassounternehmen verkauft wurden und diese die Beitreibung nun intensiv weiter verfolgen.

Katharina Schimmel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz