Filesharing – jetzt folgen die Klagen

Filesharing – jetzt folgen die Klagen

Das Thema Filesharing bewegt derzeit erneut heftig die Gemüter. Gesetzesvorschläge, die Urteile „Sommer unseres Lebens“ und „Morpheus“ des BGH ließen zunächst Hoffnung aufkeimen. Tatsache ist aber: nach wie vor sprechen Gerichte den Rechteinhabern erhebliche Schadenersatzsummen zu. Und in den vergangenen Monaten war festzustellen: die Klagewelle rollt erst so richtig an.

Unzähligen Personen sind in den letzten Jahren sogenannte „Filesharing“-Abmahnungen spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien ins Haus geflattert. Darin erheben Rechteinhaber den Vorwurf, man habe über das Internet urheberrechtlich geschützten Inhalt heruntergeladen, z.B. Filme, Musiktitel oder Hörbücher. Es werden für diese behauptete Urheberrechtsverletzung Schadenersatz und der Ersatz von angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt, nicht selten im vierstelligen Bereich. Außerdem wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Abgemahnt wird in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, gleich, ob dieser die Urheberechtsverletzung begangen hat oder nicht. Oftmals trifft es hierbei z.B. Eltern, die bis zum Eintreffen der Abmahnung keine Ahnung hatten, was ihr Nachwuchs so im Internet treibt.
Was vielen nicht bewusst ist: es kann eine Haftung bestehen, obwohl man selbst die Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat.

Für die sogenannte „Störerhaftung“ kann es ausreichend sein, dass man seinen Internetanschluss entweder bewusst Dritten zur Verfügung gestellt hat oder schlicht und ergreifend nicht ausreichend gesichert. Der Störer schuldet zwar Unterlassung, aber keinen Schadenersatz, hat der BGH in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ entschieden. Allerdings muss er darlegen und beweisen können, dass nicht er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies gelingt meist nur mit anwaltlicher Hilfe. Unter Umständen haftet der Störer auch gar nicht, wenn er z.B. seinen Kindern ausdrücklich verboten hat, Inhalte aus dem Internet herunterzuladen, so der BGH in der aktuellen Entscheidung „Morpheus“. Dem juristischen Laien ist es derzeit kaum möglich, ohne anwaltliche Unterstützung die Rechtslage zu durchblicken.
Ein oft gewähltes Mittel – nämlich sich einfach „totzustellen“ und die Abmahnung zu ignorieren- kann teure Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn die Abmahnung schon ein Weilchen im Schrank liegt.

Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, werden nun vor allem im Jahr 2010 begangene Urheberrechtsverletzungen klagweise verfolgt. Wurde die Unterlassungserklärung zum damaligen Zeitpunkt nicht abgegeben, drohen Gerichtsverfahren mit einem sehr hohen Streitwert und folglich sehr hohen Kosten. Aber auch, wer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, aber den Schadenersatz und die Abmahnkosten nicht bezahlen wollte, wird derzeit vermehrt klageweise in Anspruch genommen.

Sollten also auch sie noch urheberrechtliche „Altlasten“ mit sich tragen, dann empfiehlt es sich gerade jetzt, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um das Kostenrisiko zu minimieren.

Katharina Schimmel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz