LG Hamburg schränkt fliegenden Gerichtsstand im Domainrecht ein

LG Hamburg schränkt fliegenden Gerichtsstand im Domainrecht ein

In einem Beschluss vom 9. Juni 2011, Az. 303 O 197/10 hat sich das LG Hamburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Heimatgericht des Beklagten verwiesen. Der Kläger begehrte Löschung und Unterlassung einer Domain, durch die er sich in seinen Namensrechten verletzt sah. Er berief sich auf den fliegenden Gerichtsstand, um die Klage am Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten anhängig zu machen.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: „Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239).

Der ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des Landgerichts Hamburg in ständiger Rechtsprechung verneint. Ebenso verneint die Zivilkammer 3 als Fiskuskammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung der örtlichen Zuständigkeit, wenn klar ist, dass sich keinerlei Verbindung zum Sachverhalt, dem Sitz der Klägerin oder dem des Beklagten findet (vgl. statt aller Deister/Degen, Darf der Gerichtsstand fliegen?, NJOZ 2010,1).

Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich.“

Geschrieben von Rechtsanwalt Frederick Pitz am Samstag, 06. August 2011